Zollbestimmungen

  • Einreise nach Österreich aus einem EU-Land
    Bei Ihrer Einreise nach Österreich unterliegen die von Ihnen mitgeführten Waren grundsätzlich keiner Zollkontrolle. Fallweise Kontrollen sind aus Sicherheitsgründen jedoch weiterhin jederzeit möglich. Bei Reisen mit dem Flugzeug können Sie daher, sofern Sie nicht von einem Flugzeug außerhalb der Europäischen Union umgestiegen sind, den Ausgang für EU-Reisende benützen. Wenn Sie aus einem Gebiet der Gemeinschaft kommend über einen Drittstaat (d.h. Nichtmitgliedstaat der EU) nach Österreich einreisen oder im Zuge einer Flugreise Ihre Maschine vor dem Eintritt in österreichisches Staatsgebiet eine Zwischenlandung in einem Drittstaat macht, haben Sie bezüglich der Kontrollen die Bestimmungen für Reisen nach Österreich aus einem Gebiet außerhalb der Europäischen Union zu beachten

  • Welche Waren müssen beim Zoll deklariert werden
    Beim Passieren des Zolls müssen Sie folgende Waren deklarieren, d.h. eine Zollanmeldung abgeben: nicht für den Eigenbedarf bestimmte Waren, außerhalb der EU erworbene Waren, die die Freimengen für Tabakwaren, Alkoholika, Parfums, Toilettewasser, Kaffee, Tee, Arzneimittel und die Freigrenze für andere Waren übersteigen sowie Waren, die Einfuhrverboten oder Einfuhrbeschränkungen unterliegen.


  • Freimengen und Freigrenze
    Folgende Waren, die Sie in Ihrem Reisegepäck zu Ihrem Eigenbedarf oder als Geschenk einführen, sind abgabenfrei (Ausnahmen bei Einfuhren aus dem Samnauntal und im Grenzverkehr):
     
    Tabakwaren (ab einem Alter von 17 Jahren): 200 Zigaretten oder 100 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von max. 3 Gramm) oder 250 Gramm Rauchtabak oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.
    Ausnahmen für Polen, Slowakei und Ungarn: 200 Zigaretten

    Alkoholika(ab einem Alter von 17 Jahren): 1 Liter destillierte Getränke und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22% vol. und mehr oder 2 Liter destillierte Getränke und Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Sake oder ähnliche Getränke mit einem Alkoholgehalt von 22 % vol. oder weniger; Schaumweine, Likörweine oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren:
    nicht schäumende Weine: 2 Liter;
    Parfums: 50 Gramm und Toilettewasser: 0,25 Liter
    Arzneimittel, in der dem persönlichen Bedarf während der Reise entsprechenden Menge. Andere Waren als die zuvor genannten Gegenstände pro Reisenden bis zu einem Gesamtwert von 175 Euro.

    Gold – Goldbarren – Goldmünzen: Für unbearbeitetes oder noch nicht fertig verarbeitetes Gold (auch platiniert), für ebensolche Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber sowie für Goldpulver müssen Sie die Einfuhrumsatzsteuer jedenfalls bezahlen.
    Aber: Goldbarren oder Goldplättchen mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und einem Feingehalt von mindestens 995 Promille und bestimmte Goldmünzen sind von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Dies gilt auch bei Überschreiten der Freigrenze von 175 €.

    Kaffee und Tee: Bei Kaffee und Tee sowie bei deren Extrakten und Essenzen ist die Abgabenbefreiung von der Einfuhrumsatzsteuer beschränkt auf: 500 Gramm Kaffee oder 200 Gramm Kaffee-Extrakte und Kaffee-Essenzen (ab einem Alter von 15 Jahren) und 100 Gramm Tee oder 40 Gramm Tee-Extrakte und Tee-Essenzen. Wenn Sie beispielsweise die Freigrenze von 175 € bereits anderweitig ausgenützt haben und daher für die darüber hinaus mitgebrachten 100 Gramm Tee Zoll zahlen müssen, ist diese Menge an Tee aber jedenfalls von der Einfuhrumsatzsteuer befreit.

    Beachten Sie: Mehrere Reisende dürfen ihre Reisefreigrenzen nicht zusammenrechnen, es ist daher z. B. nicht möglich, dass Sie eine Ware im Wert von 350 Euro zu zweit abgabenfrei mitbringen. Weiters können Sie die dargestellten Befreiungen höchstens einmal pro Kalendertag in Anspruch nehmen.


  • Einreise nach Österreich aus einem Nicht-EU-Land
    Wenn Sie aus einem Drittstaat (Nichtmitgliedstaat der Europäischen Union) nach Österreich einreisen, haben Sie den Zoll zu passieren und den Zollorganen dabei folgende Waren zumindest mündlich zu erklären (anzumelden): zum gewerblichen Ge- oder Verbrauch eingeführte Waren, alle eingeführten Gegenstände, die die angeführten Reisefreimengen übersteigen, einem Einfuhrverbot oder einer Einfuhrbeschränkung unterliegende Waren. Wenn Sie etwas zu erklären haben, benützen Sie bei einer Zollstelle mit getrennten Kontrollausgängen den roten Ausgang, ohne getrennte Kontrollausgänge geben Sie von sich aus eine mündliche Zollmeldung ab.


  • Reiseausrüstung
    Die Ausrüstung, die Sie als Reisender mit EU-Wohnsitz bereits bei der Ausreise in einen Nicht-EU-Staat mitführen, dürfen Sie in Ihrem Reisegepäck binnen drei Jahren abgabenfrei wieder in die EU einführen. Diese Waren dürfen jedoch im Ausland nicht verändert werden.
    TIPP: Nehmen Sie bei gebrauchten Waren, die neuwertig aussehen (z. B. Fotoausrüstung), auch die Einkaufsbelege auf die Reise mit, damit es bei der Rückreise im Hinblick auf die Herkunft der Waren keine Zweifel geben kann.
    Als Reisender mit Nicht-EU-Wohnsitz dürfen Sie die Ihrem Reisebedarf dienende Ausrüstung bei der Einreise ebenso abgabenfrei für die Dauer Ihres Aufenthaltes in der EU verwenden. Eine Weitergabe dieser Gegenstände ist jedoch unzulässig. Wenn sich darunter sehr wertvolle Gebrauchsgegenstände (z. B. mehrere Paar Ski, Computer) befinden, kann die Zollstelle zur Überwachung der Wiederausfuhr eine Zollanmeldung bei der Einreise verlangen.


  • Umsatzsteuerrückvergütung
    Reisende mit Nicht-EU-Wohnsitz erhalten für Waren, die sie in Österreich gekauft haben, auf Antrag die Umsatzsteuer vom Verkäufer rückvergütet. Beachten Sie dafür folgende Voraussetzungen: Der Rechnungsbetrag (gegebenenfalls inkl. Umsatzsteuer) muss 75 € übersteigen.
    In Ihrem Reisepass oder sonstigen Grenzübertrittsdokument ist ein Wohnort außerhalb der EU eingetragen. Sie führen die Ware in Ihrem Reisegepäck aus der EU vor Ablauf des dritten Kalendermonats aus, der auf den Monat des Kaufs folgt. Sie weisen die Ausfuhr des Gegenstandes gegenüber dem Verkäufer nach. Der Nachweis erfolgt durch Rücksendung des vom Verkäufer ausgestellten Formblatts oder der Rechnung versehen mit einer Bestätigung der Ausgangszollstelle (d. i. die letzte Zollstelle vor Verlassen der EU), an den Verkäufer. Eine nachträgliche Bestätigung wird nur in besonderen Ausnahmefällen erteilt. An manchen Grenzübergängen sind private Clearingstellen eingerichtet, die gegen Entgelt die Rückvergütung für Sie abwickeln.
    Umgekehrt erhält man in manchen Nicht-EU-Staaten die beim Einkauf bezahlte Mehrwertsteuer bzw. Umsatzsteuer vom Verkäufer vergütet. Welche Voraussetzungen und Formerfordernisse dabei zu erfüllen sind, erfahren Sie bei der jeweiligen Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat).


  • Reisen mit der Bahn
    Wenn Sie im Schlafwagen fahren, füllen Sie das Formular aus, das Ihnen der Schaffner gibt. Es kann aber trotzdem vorkommen, dass sie an der Grenze geweckt werden und Ihr Gepäck überprüft wird. Wenn Sie den Auto-Reisezug benützen, bitte keine abgabepflichtigen Waren, abgabefreien Tabakwaren, alkoholischen Getränke, Parfums, Toilletewasser, Kaffee, Tee, Arzneimittel sowie die unter die Reisefreigrenze fallenden Waren im Auto lassen.
    Nähere Infos finden Sie auch unter:
    www.bmf.gv.at/zoll

 





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